Anspruchsvoraussetzungen
Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen, um Leistungen erhalten zu können?
Leistungsberechtigte
Die Leistungsberechtigung wird unter Berücksichtigung folgender persönlicher Kriterien geprüft:
- Alter
- Erwerbsfähigkeit
- Hilfebedürftigkeit
- Einkommen
- Vermögen
- Gewöhnlicher Aufenthalt
Bitte beachten Sie auch die Besonderheiten.
Alter
Leistungsberechtigt ist eine Person, die mindestens 15 Jahre alt ist und die Altersgrenze aus nachfolgender Tabelle noch nicht erreicht hat. Die Leistungsberechtigung endet mit Ablauf des Monats, in dem das entsprechende Lebensalter vollendet wird.
Geburtsjahr | Lebensalter |
---|---|
1947 | 65 Jahre und 1 Monat |
1948 | 65 Jahre und 2 Monate |
1949 | 65 Jahre und 3 Monate |
1950 | 65 Jahre und 4 Monate |
1951 | 65 Jahre und 5 Monate |
1952 | 65 Jahre und 6 Monate |
1953 | 65 Jahre und 7 Monate |
1954 | 65 Jahre und 8 Monate |
1955 | 65 Jahre und 9 Monate |
1956 | 65 Jahre und 10 Monate |
1957 | 65 Jahre und 11 Monate |
1958 | 66 Jahre |
1959 | 66 Jahre und 2 Monate |
1960 | 66 Jahre und 4 Monate |
1961 | 66 Jahre und 6 Monate |
1962 | 66 Jahre und 8 Monate |
1963 | 66 Jahre und 10 Monate |
ab 1964 | 67 Jahre |
Erwerbsfähigkeit
Eine Person ist dann erwerbsfähig, wenn sie nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit (mindestens sechs Monate) außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden erwerbsfähig zu sein. Die Erwerbsfähigkeit wird im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung oder durch den Träger der Rentenversicherung im Rahmen des Rentenantragsverfahrens geprüft.
Hilfebedürftigkeit
Eine Person ist hilfebedürftig, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Die Hilfedürftigkeit hängt also von den individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab.
Einkommen
Einkommen ist grundsätzlich jede Einnahme in Geld oder Geldeswert. Es kommt nicht darauf an, welcher Art und Herkunft die Einnahmen sind, ob sie zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmt oder steuerpflichtig sind oder ob sie einmalig oder wiederholt anfallen.
Bitte beachten Sie, dass nicht alle Einnahmen als Einkommen zu berücksichtigen sind. Zudem können vom Einkommen unterschiedliche Beträge abgesetzt werden. Hierzu zählt z. B. bei volljährigen Leistungsberechtigten ein Pauschalbetrag für private nach Grund und Höhe angemessene Versicherungen in Höhe von 30,00 €. Darüber hinaus wird auch das erzielte Erwerbseinkommen nicht vollständig bei der Leistungsberechnung berücksichtigt. Die abzusetzenden Beträge stehen bei volljährigen Leistungsberechtigten in Abhängigkeit zur Höhe des erzielten Bruttoerwerbseinkommens.
Aufgrund der Vielzahl von Regelungen zur Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens wenden Sie sich bei Fragen bitte direkt an den für Sie zuständigen Sachbearbeiter des Bereichs Geldleistungen.
Vermögen
Vermögen ist die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter einer Person, unabhängig davon, ob es im Inland oder Ausland vorhanden ist.
Bei den Vermögenswerten gibt es ebenfalls eine Vielzahl von gesetzlichen Regelungen zu deren Berücksichtigung bei der Bemessung des Leistungsanspruches. So ist z. B. vom Vermögen ein in Abhängigkeit zum Alter der jeweiligen Person stehender Grundfreibetrag abzusetzen. Auch ein angemessenes Kraftfahrzeug oder ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung sind nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Teilen Sie erzieltes oder erwartetes Einkommen sowie vorhandenes Vermögen in jedem Fall rechtzeitig mit.
Gewöhnlicher Aufenthalt
Eine Person ist nur dann leistungsberechtigt, wenn sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Wir sind zuständig, wenn die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Kreis Paderborn begründet.
Besonderheiten
Ausländer sind teilweise nicht leistungsberechtigt. Zudem kann auch der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung einem Leistungsanspruch entgegenstehen. Die Absolvierung einer Ausbildung kann dazu führen, dass nur einen eingeschränkter Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht. Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt den für Sie zuständigen Sachbearbeiter des Bereichs Geldleistungen.
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