Bemessung der Bedarfe
Welche Bedarfe werden bei der Leistungsberechnung berücksichtigt?
Bei der Leistungsberechnung werden folgende Bedarfe berücksichtigt:
Regelbedarf
Der Regelbedarf umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwassererzeugung) sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Der Regelbedarf wird ohne Vorlage von Nachweisen automatisch bei der Leistungsberechnung berücksichtigt. Die jeweilige aktuelle Höhe kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Persönliche Voraussetzung | Höhe in Euro (gültig ab 01.01.2024) |
---|---|
Alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte | 563,00 |
Partner, wenn beide volljährig sind | 506,00 |
18- bis 25-jährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft sowie Personen unter 25 Jahre, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen | 451,00 |
14- bis 17-jährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft | 471,00 |
Kinder von 6 bis 13 Jahren | 390,00 |
Kinder bis 5 Jahre | 357,00 |
Mehrbedarfe
Mehrbedarfe werden anerkannt, sofern Bedarfe zu decken sind, die nicht vom Regelbedarf umfasst sind. Folgende Mehrbedarfe können anerkannt werden:
- Mehrbedarf aufgrund einer Schwangerschaft
- Mehrbedarf aufgrund von Alleinerziehung
- Mehrbedarf aufgrund einer Behinderung
- Mehrbedarf aufgrund einer aus medizinischen Gründen kostenaufwändigen Ernährung
- Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender und nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht
- Mehrbedarf aufgrund einer dezentralen Warmwassererzeugung
Die Mehrbedarfe sind, ausgenommen des Mehrbedarfes wegen Alleinerziehung, nachzuweisen und können erst nach Vorlage entsprechender Nachweis bei der Leistungsberechnung berücksichtigt werden.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Soweit die Bedarfe für Unterkunft und Heizung den angemessenen Umfang übersteigen, werden diese in der Regel erst nach Ablauf von sechs Monaten lediglich in angemessener Höhe berücksichtigt.
Die Höhe des angemessenen Bedarfes für Unterkunft ist abhängig vom Wohnort, der Anzahl der in der Wohnung bzw. in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sowie des im Energieausweis festgestellten Energiebedarfes des bewohnten Gebäudes.
Unabhängig von dem Energiebedarf des Gebäudes geltend die in den nachfolgenden Tabellen dargestellten Angemessenheitsgrenzen. Bitte beachten Sie, dass bei alleinerziehenden Elternteilen mit einem Kind im Alter von mindestens 5 Jahren eine weitere Person im Haushalt angenommen wird.
Beispiel:
Für eine alleinerziehenden Person, wohnhaft in Paderborn, mit einem Kind im Alter von 5 Jahren oder älter kann ein angemessener Bedarf für Unterkunft in Höhe von 642,40€ berücksichtigt werden.
Paderborn, Bad Lippspringe (Wohnungsmarkttyp 2)
Person(en) | Wohnungsgröße | Gesamtmiete in Euro |
---|---|---|
1 | bis 50 m² | 440,50 |
2 | 65 m² | 520,00 |
3 | 80 m² | 642,40 |
4 | 95 m² | 742,90 |
5 | 110 m² | 898,70 |
jede weitere Person | zzgl. 15 m² | 122,55 |
Borchen, Delbrück, Hövelhof, Salzkotten (Wohnungsmarkttyp 3)
Person(en) | Wohnungsgröße | Gesamtmiete in Euro |
---|---|---|
1 | bis 50 m² | 385,00 |
2 | 65 m² | 481,65 |
3 | 80 m² | 597,60 |
4 | 95 m² | 750,50 |
5 | 110 m² | 817,30 |
jede weitere Person | zzgl. 15 m² | 111,45 |
Altenbeken, Bad Wünnenberg, Büren, Lichtenau (Wohnungsmarkttyp 1)
Person(en) | Wohnungsgröße | Gesamtmiete in Euro |
---|---|---|
1 | bis 50 m² | 363,50 |
2 | 65 m² | 428,35 |
3 | 80 m² | 508,80 |
4 | 95 m² | 604,20 |
5 | 110 m² | 684,20 |
jede weitere Person | zzgl. 15 m² | 93,30 |
Bitte stimmen Sie einen Umzug in eine andere Wohnung vor Abschluss des Mietvertrages mit dem für Ihren aktuellen Wohnort zuständigen Jobcenter ab. Nur so können Sie sicher sein, dass die Unterkunfts- und Heizkosten der neu angemieteten Wohnung auch vollständig bei der Leistungsberechnung berücksichtigt werden.
Sie können hierzu das Formular Mietbescheinigung verwenden und dieses als Mietangebot vom Vermieter der neu anzumietenden Wohnung ausfüllen lassen und bei dem für Sie zuständigen Sachbearbeiter des Bereichs Geldleistungen vorlegen. Sofern ein Energieausweis für das Gebäude ausgestellt worden ist, fügen Sie diesen bitte bei. Evtl. können hierdurch höhere Bedarfe für Unterkunft anerkannt werden. Bitte teilen Sie ebenfalls den Grund Ihres Umzuges mit.